Satzung 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

  1. Der Verein führt den Namen Handballsportgemeinschaft Wolfen 2000 e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter VR 32537 eingetragen. (2) Der Sitz des Vereins ist Bitterfeld- Wolfen. (3) Als Geschäftsjahr des Vereins gilt der Zeitraum vom 01.07. des Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres.
    § 2 Zweck des Vereins
    (1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Handballsports. (2) Der Verein stellt sich die Aufgabe, aktiv auf die Entwicklung des Sports überhaupt und des Handballsportes im besonderen Einfluss zu nehmen, das individuelle und gemeinschaftliche Sporttreiben der Mitglieder zu fördern, sportliche Veranstaltungen zu organisieren, die das kulturelle Leben der Bürger betreffen, den sportli- chen Wettkampfbetrieb zu organisieren. Der Verein kann selbst Sportanlagen schaffen, mieten oder sich an der Erhaltung von Sportanlagen Dritter beteiligen Der Verein kann im Sinne des Breiten- und Freizeitsportes auch Personen, die nicht Mitglieder des Vereines sind, Gelegenheit zu sportlicher Betätigung gewähren. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. 

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Meldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Die Anmeldung bedarf der Schriftform. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit ihrer Anmeldung die schriftliche Erlaubnis der Sorgeberechtigten vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der
    Vorstand. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.(2) Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Tod, b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; die Erklärung zum Austritt kann nur für die Zukunft abgegeben werden, c) durch Ausschluss insbesondere bei einem das Ansehen des Vereines schädigenden Verhaltens und/oder schwerwiegender Verlet- zung der Satzung d) durch Streichung mangels Interesse, insbesondere wegen Rückstand mit dem Jahresbeitrag länger als 3 Monate.(3) Über Ausschluss und Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss beim Vorstand schriftlich Einspruch einzulegen. Der Vorstand entscheidet spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Einspruches mit 2/3 Mehrheit endgültig. In der Zeit des Einspruchverfahrens kann der Vorstand vorläufige Maßnahmen die dem Vereinsfrieden dienen sollen, mit 2/3 Mehrheit beschließen. Solche Maßnahme kann insbesondere der Ausschluss vom Wettkampf- und /oder Trainingsbetrieb sowie die Verweisung aus Sportveranstaltungen sein. Der Ausschluss, die Entscheidung über den Einspruch sowie vorläufige Maßnahmen müssen dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. (4) Bei Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. (5) Ansprüche von Mitglieder gegen den Verein sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Beendigung der Mit- gliedschaft schriftlich gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden.
    § 3a Ehrenmitgliedschaft/Ehrenpräsident
    (1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch schriftlichen Beschluss des Vorstandes, der mit 2/3 Mehrheit zu fassen ist, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Niederlegung seitens des Ehrenmitgliedes oder Beschluss des Vorstandes (2/3 Mehrheit) beendet werden. Die Beendigung durch den Verein ist dem Ehrenmitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Ehrenmitglied soll vor der Entscheidung des Vorstandes gehört werden. (2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Entrichtung von Eintritts- geldern für heimische Sportveranstaltungen des Vereins bleibt Ehrenmitgliedern in das freizügige Belieben gestellt. Ehrenmitglieder haben im Verein beratende Stimme. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zusätzlich zur etatmäßigen Zahl mit beratender Stimme in den Vorstand gewählt werden. (3) Die Mitgliederversammlung kann den Präsidenten nach dem Ausscheiden aus dem Amt als Dank für seine langjährige aktive Vereinsarbeit und besondere Pflichterfüllung sowie uneigennützigen Einsatz und Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident ist berechtigt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat im Vorstand Stimmrecht.
    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich entsprechend den sportlichen Zielen des Vereins aktiv zu betätigen und dazu die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen zu nutzen. Der Vorstand beschließt die hierfür im Einzelnen erforderlichen Regelungen. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten, den Verein bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern wie auch das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit hochzuhalten, sich sportlich fair, kameradschaftlich und ehrlich insbesondere bei Wettkämpfen und Veranstaltungen zu verhalten. Insbesondere ist jedes Mitglied verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Daten (wie Anschrift und beitragsrelevante Angaben), die zur Betreuung der Vereinsmitglie- der notwendig sind, dem Vorstand bekannt zu geben. (3) Die Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Beschlüsse herbeizuführen, an den Vorstand Anfragen und Vorschläge zu richten sowie sich über alle Angelegenheiten des Vereins zu informieren. ( 4) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der Vorstand ist befugt, die Höhe der Mitgliedschaft und deren Fälligkeit durch den Vorstandsbeschluss zu regeln. (5) Endet die Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres, bleibt die Beitragspflicht hiervon unberührt. Über eine anteilige Befreiung oder anteilige Rückerstattung gezahlter Beiträge entscheidet im Ausnahmefall der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
    § 5 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind 1. Die Mitgliederversammlung, 2. Der Vorstand, 3. Die Kassenprüfer
    § 6 Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand verlangen. (3) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen sind spätestens 3 Wochen vor Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern durch Aushang in der Sporthalle Krondorf und auf der Homepage zugänglich zu machen. (4) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins, insbesondere -Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, -Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr; -Satzungsänderungen, -Bestellung und Abbe- rufung von Vorstandsmitgliedern; -Ernennung von Ehrenvorständen/Ehrenpräsident, -Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens. (5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Be- schlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmungen der nicht erschienenen Mitglieder müssen schriftlich erfolgen. (6) Stimmberechtigt sind alle Mitglie- der, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. (7) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. (8) Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu erstellen und gefasste Beschlüsse als solche auszuweisen. Die Protokolle der Mitgliederver- sammlungen sind vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen
    § 7 Der Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anzahl der Vorstandsmit- glieder. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand, konstituiert sich durch Vorstandsbeschluss. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Darüber hinaus führt der zuletzt gewählte Vorstand bis zur regulären Wahl eines Vorstandes kommissarisch die laufenden Geschäfte des Vereins. (3) Dem Vorstand obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und sonstiger vereinsinterner Ordnungen. (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. (5) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Präsidenten, bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten zu unterzeichnen sind. (6) Der Vorstand informiert die Mitglieder in geeigneter Form über die von ihm gefassten Beschlüsse. Beschlüsse des Vorstandes können durch diesen selbst oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. (7) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand zur Ergänzung und Fortführung der Aufgaben durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein Vereinsmitglied als kommissarisches Vorstandsmitglied für die Zeit bis zur nächsten regulären Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
    § 8 Vertretung im Rechtsverkehr
    (1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister. (2) Die Vertretung erfolgt durch den Präsidenten allein oder durch einen der Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Schatzmeister. (3) Der Schatzmeister ist befugt, allein zeichnend Zahlungsanweisungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Vereines vorzunehmen. Der Schatzmeister hat die Bankvollmacht des Vereins. (4) Andere Personen können zur Erledigung einzelner Angelegenheiten des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden.
    § 9 Mittelverwendung
    (1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (2) Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Vermögen des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Sofern ein Mitglied mit Billigung des Vorstandes Aufwendungen für den Verein tätigt, können
    ihm diese nach billigem Ermessen erstattet werden.
    § 10 Kassenprüfer
    Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie arbeiten unab- hängig vom Vorstand und überwachen die Kassengeschäfte des Vereins, wobei jährlich mindestens eine Überprüfung durchzuführen ist.
    § 11 Ordnungen
    Zur Durchführung der Satzung beschließt der Vorstand Ordnungen, zumindest eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung. Die Ordnungen werden mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes beschlos- sen.
    § 12 Auflösung des Vereins
    (1) Der Verein kann sich nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. (2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der 2/3 Mehrheit. einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder- versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung ein, die dann als beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienen beschlussfähigen Mitglie- der gilt. (3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung und Pflege des Sports in der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Über die Auswahl ist mit dem Auflösungsbeschluss zu entscheiden. (4) Eine Aufteilung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens unter den Mitgliedern findet nicht statt.
    § 13 Weitere Regelungen
    (1) Auf den Verein finden im Übrigen die Bestimmungen des BGB über Vereine Anwendung. (2) Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung mit gesetzlichen Bestimmungen nicht übereinstimmen, so treten die gesetzlichen Bestimmungen an die Stelle einzelner ungültiger Regelungen der Satzung (3) Die Satzung ist so auszulegen, wie es den Zielen und Interessen des Vereines am ehesten ent- spricht.
    § 14 Inkrafttreten
    Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des Vereins am 26. April 2017 beschlossen worden, und mit Beschlussfassung in Kraft getreten. 

 

 

 

 

 

 

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